Samstag, 20. April 2024

Digitalisierung braucht Barrierefreiheit

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Seit dem 23.09.2020 müssen Webseiten öffentlicher Stellen von Bund, Ländern und Kommunen barrierefrei sein. Das ist nicht nur eine Voraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Barrierefreiheit ist auch ein wesentlicher Baustein, damit die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) möglichst allen Teilen der Bevölkerung zu Gute kommen kann. Das meint auch Menschen, die keine anerkannte Behinderung haben, sondern beispielsweise unsere Sprache noch lernen, älter sind oder unter schlechter Sehkraft, Rheuma oder einer Lese-Rechtschreib-Schwäche leiden. Und wie lauten nun die Rahmenbedingungen? 

Grundlage für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in den Mitgliedsstaaten der EU ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 vom 26.10.2016. In der Bundesrepublik wurde sie von Bund und Ländern bis September 2019 in geltendes Recht überführt. Die Richtlinie bestimmt als Standard für die Barrierefreiheit eine „Harmonisierte Norm“. Diese verweist ihrerseits auf den internationalen Standard der „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) in Version 2.1, dessen Erfolgskriterien der Konformitätsstufe AA zu erfüllen sind. Weiterhin müssen Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit besitzen und über einen Feedback-Mechanismus verfügen. Die Richtlinie begründet zudem ein Durchsetzungsverfahren durch eine Ombudsperson, wenn Barrieren gemeldet aber nicht zeitnah behoben werden. Für den Bund und die Länder sind Überwachungs- und Berichtspflichten vorgesehen. 

Erklärung zur Barrierefreiheit 

Auch wenn Sie noch an der Barrierefreiheit Ihrer Website arbeiten, müssen Sie bereits eine entsprechende Erklärung veröffentlichen. Da es sich um ein Pflichtangebot handelt, sollte die Erklärung für die Nutzenden leicht zu finden sein. Analog zu „Datenschutz“ und „Impressum“ ist auf jeder Seite ein entsprechender Link einzufügen.  

Die EU hat die Anforderungen an die Erklärung in einem Muster beschrieben. Pflichtangaben in der Erklärung sind die Rechtsvorschrift bzw. Landesnorm sowie der Stand der Vereinbarkeit mit den technischen Anforderungen (vollständig,  teilweise, nicht vereinbar). Nicht barrierefreie Inhalte und Alternativen müssen benannt sein und begründet werden.  

Unter „Feedback und Kontaktangaben“ benennen Sie eine E-Mail-Adresse oder verlinken ein Online-Formular, mit dem Barrieren auf Ihrer Website gemeldet oder Anfragen zu den von Ihnen ggf. beanspruchten Ausnahmen gestellt werden können. Benennen Sie hier auch die Stelle Ihrer Behörde, die für die Beantwortung zuständig ist. 

Unter „Durchsetzungsverfahren“ beschreiben Sie das Verfahren mit dem sich Nutzende an die unabhängige Durchsetzungsstelle wenden können, wenn sie mit dem Feedback-Mechanismus kein befriedigendes Ergebnis erreichen. Die Kontaktangaben der Durchsetzungsstelle müssen ebenfalls angegeben werden. Sie ist zumeist bei der oder dem Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet.  

Bestandsaufnahme 

Die Erklärung zur Barrierefreiheit beruht auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit Ihrer Website mit den Anforderungen der EU-Richtlinie. Die öffentliche Stelle kann die Bewertung selbst durchführen oder auch von einem Dritten durchführen lassen. Die jeweils verwendete Methode ist in der Erklärung zu nennen. Über die Prüfung der Website wird ein Prüfprotokoll erstellt. Für die Prüfung wird eine repräsentative Auswahl von Einzelseiten festgelegt. Die Startseite und die Erklärung zur Barrierefreiheit sind immer zu prüfen. Die Prüfung erfolgt über alle festgelegten Einzelseiten und alle der 50 Erfolgskriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1. Sinnvoll ist es, nicht nur die gefundenen Barrieren aufzuführen und zu erklären, sondern möglichst auch zu beschreiben, wie diese beseitigt werden können. Dabei erweist es sich als hilfreich, neben Fließtext auch Screenshots und Code-Auszüge in das Prüfprotokoll einzufügen. Mit diesen Angaben kann der technische Dienstleister die Templates korrigieren. Für die redaktionelle Bearbeitung lassen sich aus dem Prüfprotokoll wichtige Hinweise ableiten.  

Technischer Standard WCAG 2.1 

Dass die EU auf den internationale Standard der WCAG verweist, hat viele Vorteile. Schließlich werden diese technischen Grundlagen zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen durch eine Arbeitsgruppe innerhalb des „World Wide Web Consortiums“ (W3C) weiter entwickelt. So findet der Standard auch Eingang in die Entwicklung der Browser und bietet eine verlässliche Referenz für die Hersteller assistiver Technologien. Öffentlichen Stellen, die eine Website, einen Relaunch oder ein Online-Verfahren ausschreiben, können nun auf Richtlinien verweisen, die im ganzen EU-Binnenmarkt gelten. Damit steigt auch die Zahl potentieller Dienstleister.  

Frank Schiersner ist Referent für E-Government im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Er behandelt Grundsatzangelegenheiten von Internet und Intranet. Seine Themen sind die Konzeption und der Aufbau von Websites. Das bundesweit bekannte Maerker.Brandenburg.de ist sein Kind.

Weitere Informationen zu Barrierefreiheit bekommt Ihr in unseren Webinaren. Themen und Termine findet Ihr hier.

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