Samstag, 20. April 2024

Künftig wohl bundesweit möglich

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Marco Feldmann
Marco Feldmann
Marco Feldmann ist Redakteur für Innere Sicherheit und Bevölkerungsschutz. Er war 15 Jahre lang Fußballschiedsrichter.

Die automatisierte Kennzeichenerfassung zu Zwecken der Strafverfolgung soll künftig bundesweit zulässig sein. Das sieht ein vom Bundeskabinett gebilligter Entwurf zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung (StPO) vor.

In diese soll ein neuer Paragraf 163g aufgenommen werden. Diesem zufolge dürften Polizeibehörden dann “örtlich begrenzt im öffentlichen Verkehrsraum” ohne Wissen des von der Maßnahme Betroffenen “Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch” erheben. Die Daten könnten anschließend mit Nummernschildern von Fahrzeugen abgeglichen werden, die auf den Beschuldigten oder auf Verbindungspersonen zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden. Im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums war zunächst sogar noch ein allgemeinerer Abgleich mit Halterdaten vorgesehen gewesen.

Voraussetzung für die Verwendung der automatisierten Kennzeichenerfassung sind zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Dabei handelt es sich insbesondere um gewerbs-, serien- oder bandenmäßig begangenen Taten. Zulässig ist das Instrumentarium, sofern es “zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann”. Demnach dürfte es auch genutzt werden, wenn das Fahrzeugkennzeichen eines mutmaßlichen Täters bekannt ist, sein Name allerdings noch nicht. Automatisch erhoben werden dürfen die Daten dabei nur vorübergehend und nicht flächendeckend. Eine sofortige und spurenlose Löschung ist vorgesehen, sofern kein Treffer vorliegt oder dieser nicht bestätigt werden kann.

Um die Technik verwenden zu dürfen, soll eine schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungsperson ausreichen. In diesem Dokument müssen die Halterdaten des Verdächtigen sowie die Überwachungsstellen exakt angegeben werden. Die Anordnung muss zeitlich befristet sein. Ein Richtervorbehalt ist nicht geplant. Bei Gefahr im Verzug soll auch eine mündliche Anweisung ausreichen. Das Gesetzesvorhaben muss noch vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet werden.

Die automatisierte Kennzeichenerfassung wird in mehreren Bundesländern bereits seit längerem anlassbezogen und im Bereich der Gefahrenabwehr verwendet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist jedoch strittig. Insbesondere in Brandenburg gibt es immer wieder Diskussionen zu diesem Instrument.

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