Freitag, 19. April 2024

Zwischen Authentizität und Amtsanmaßung

Alaaf und Helau!

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Tanja Klement
Tanja Klement
Tanja Klement kümmert sich um Social Media und Podcast. Nach Feierabend sitzt sie gerne noch an der Nähmaschine.

Spätestens seit der wachsenden Faszination für Cosplays, sind lebensechte bzw. besonders detailgetreue Kostüme ein echtes Aushängeschild. Trotzdem sollten Karnevalist*innen dabei nicht zu sehr auf Originale setzen. Mit den Gefahren von Anscheinswaffen hat sich das LKA Nordrhein-Westfalen schon auseinandergesetzt. Aber auch bei Kleidungsstücken kann man zu nahe am Original sein.

Gerade bei Uniform-Berufen wie Polizist*in, Feuerwehrler*in oder Soldat*in ist die Versuchung groß bei Freunden und Bekannten die Originale für einen Tag zu leihen. Aber ist das überhaupt gestattet? Damit haben wir uns näher auseinandergesetzt.

Die rechtliche Lage ist eindeutig. In §132a zum Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen heißt es:

(1) Wer unbefugt

  1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
  2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
  3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
  4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Echte Uniformen als Kostüm zu benutzen oder täuschend echte Kopien davon zu tragen, ist also verboten und strafbar. Es soll damit – vor allem bei Polizeiuniformen – vermieden werden, dass die*der Kostümierte mit einer echten Amtsperson verwechselt werden könnte. Polizist*innen haben der Bevölkerung gegenüber spezielle Befugnisse, dürfen Personalien überprüfen und Kontrollen durchführen. Und Bürger*innen sollen eben auch an der Uniform erkennen können, wer diese Befugnisse hat. Daher das Verbot.

Verkleiden könnt ihr euch als Polizist*in, Soldat*in, etc. natürlich trotzdem. Nur achtet bei der Wahl des Kostüms darauf, dass man es auch leicht als solches erkennen kann.

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