Polizeibeamt*innen sind bereits aufgrund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus ausgesetzt. Denn zum Beispiel bei Demonstrationen aus der „Querdenker“-Szene befinden sich viele Ungeimpfte beim polizeilichen Gegenüber. Und manchmal wird eine eventuelle, weil für die einzelnen Beamt*innen vor Ort natürlich nicht nachprüfbare Corona-Ansteckung auch als Druckmittel gegen die Polizist*innenen genutzt. Das setzt sie – wegen der großen Ungewissheit – zusätzlich psychisch unter Druck. Hier sind ihre Dienstherren gefragt.
Bislang wurden Corona-Infektionen von Polizeibeamt*innen von vorgesetzten Dienststellen oftmals jedoch nicht als Dienstunfall anerkannt. Denn die Kausalität, dass sich die Betroffenen tatsächlich im Dienst und nicht etwa im privaten Umfeld angesteckt hatten, ließ sich kaum beweisen. Argumentiert wurde, dass eine Infektion etwa auch beim Einkaufen hätte erfolgt sein können. Das führte bei den Betroffenen verständlicherweise zu Unmut. Daran konnten auch Musterklagen und das Ruhendstellen der Verfahren durch die Dienstherren, wie etwa in Niedersachsen, Bayern oder Brandenburg, kaum etwas ändern.
Nordrhein-Westfalen hat nun einen neuen, begrüßenswerten Weg beschritten. Dort wurde ein landesweit einheitlicher Fragebogen für betroffene Polizist*innen eingeführt. Dieser ist mit einer Beweislast- und Haftungserleichterung verbunden. Ähnliches ist aus Schleswig-Holstein zu hören. Dieser Ansatz hat dazu beigetragen, dass im bevölkerungsreichsten Bundesland bereits einige Corona-Infektionen als Dienstunfälle anerkannt wurden. Hier müssen weitere folgen – sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in anderen Bundesländern. Das sind die Dienstherren ihren Polizeibeamt*innen, die in der Krise stark belastet waren und oftmals Außergewöhnliches geleistet haben, schuldig. Dieses Engagement sollte dringend entsprechend anerkannt und gewürdigt werden: auch und vor allem im Krankheitsfall. Der nordrhein-westfälische Ansatz muss auch anderswo Schule machen. Sinnvoll ist eine Diskussion in den Gremien der Innenministerkonferenz. Denn das Vorgehen aus Düsseldorf ist Ausdruck dafür, dass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht wirksam nachkommt. Perspektivisch sollte aber auch über eine eigene gesetzliche Regelung, zum Beispiel im Beamtenversorgungsgesetz, nachgedacht werden.