Donnerstag, 28. März 2024

Leichtere Anerkennung in Schleswig-Holstein

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Marco Feldmann
Marco Feldmann
Marco Feldmann ist Redakteur für Innere Sicherheit und Bevölkerungsschutz. Er war 15 Jahre lang Fußballschiedsrichter.

In Schleswig-Holstein soll es für Polizeibeamte in Zukunft einfacher sein, eine Infektion mit dem Corona-Virus als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Das Kieler Finanzministerium, das für das finanzielle Dienstrecht zuständig ist, plant einen entsprechenden Erlass. Dort sollen Kriterien für eine erleichterte Führung des Nachweises zwischen Erkrankung und Dienstausübung für die antragstellenden Beamtinnen und Beamten bestimmt werden.

Eine vergleichbare Regelung ist auch im Leitfaden des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für alle gesetzlich Versicherten enthalten. Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Dietmar Schilff, zeigte sich erfreut. Gleichwohl setzt sich die GdP weiterhin dafür ein, auch im Bund und den anderen Bundesländern eine Veränderung der Rechtslage herbeizuführen und die Beamtenversorgungsgesetze anzupassen. Die GdP hatte auch einen Brief mit entsprechenden Forderungen an den Vorsitzenden der Innenministerkonferenz (IMK), Baden-Württembergs Ressortchef Thomas Strobl (CDU), geschickt.

Der stellvertretende GdP-Landesvorsitzende Schleswig-Holsteins, Andreas Kropius, wertete den vom Finanzministerium geplanten Erlass in der Sache als sehr hilfreich. Am Ziel sieht sich die GdP jedoch noch nicht: “Trotz dieser positiven Entwicklung werden wir uns weiterhin für eine Anpassung der Versorgungsgesetze einsetzen. Durch Parlamente getragene Gesetzesanpassungen dokumentieren die Wertschätzung und Fürsorge für diejenigen, die sich in Pandemiezeiten nicht wegducken können und wollen”, erklärte Kropius.

Kriterien werden spezifiziert

In dem Erlass, der sich noch in der Erarbeitung befindet, werden die Kriterien für eine Anerkennung einer Corona-Erkrankung als Dienstunfall spezifiziert. Demnach muss die nachweislich im Dienst oder infolge eines intensiven Dienstkontaktes mit einer infektiösen Person stattgefunden haben und die Erkrankung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt erfolgt sein. Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei nach Dauer und örtlicher Nähe. Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer infektiösen Person feststellen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Dienstumfeld der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der Beamtin oder dem Beamten vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren dienstlichen Umfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des dienstlichen Umfeldes sowie räumliche Gegebenheiten wie die Belüftungssituation eine entscheidende Rolle. Dies kann etwa für Polizisten mit Blick auf die Situation im Streifenwagen, Mitarbeiter von Justizvollzugsanstalten oder Lehrer relevant sein. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen infizierten Personen in privaten Lebensbereichen bestanden hat.

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