Freitag, 26. April 2024

Barrierefreiheit

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Wie in jedem Jahr seit 1993 begeht die Welt am 03.12. den internationalen Tag der Menschen mit Behinderung. Er soll das Bewusstsein für die Lebensrealitäten von Menschen mit Behinderungen stärken. Umso angemessener erscheint es deshalb, sich an diesem Tag mit einem häufig verwendeten Begriff zu befassen: der Barrierefreiheit. Barrierefreiheit wird in Deutschland nicht einheitlich verwendet. Eine gemeingültige Definition findet sich aber im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).

Laut Definition des BGG spricht man von Barrierefreiheit, wenn Menschen mit und ohne Behinderung eine von Menschen gestaltete Umwelt gleichermaßen nutzen können. In diesem Sinne bedeutet Barrierefreiheit eine allgemeine Gestaltung für einen unbestimmten Personenkreis. Bisweilen kann auch der Abbau spezifischer Barrieren, um bestimmten Personen Partizipation zu ermöglichen, unter den Begriff fallen. Die Natur als von menschlicher Gestaltung ausgenommener Raum ist davon nicht betroffen. Das Gesetz gilt seit 2002 auf Bundesebene. Die Länder stellen jeweils eigene Gesetze. Aus diesem Grund unterscheiden sich Definition und Umfang von Barrierefreiheit von Bundesland zu Bundesland leicht. Seit 2009 orientiert sich das BGG an der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Im Detail verpflichtet das Gesetz alle Träger öffentlicher Gewalten, Menschen mit Behinderung nicht zu benachteiligen, zur Herstellung von Barrierefreiheit in Gebäuden und im Straßenverkehr, Gebärdensprache oder andere alternative Kommunikationswege offen zu halten, sich verständlicher und leichter Sprache zu bedienen sowie barrierefreie Informationstechnik bereit zu stellen. Barrierefreiheit beschränkt sich also nicht bloß auf bauliche Maßnahmen. Neben Treppenliften und verbreiterten Eingängen fallen deshalb auch leichte Sprache, Computerbildschirme mit hohem Kontrast und vieles Weitere unter die Begrifflichkeit.

Im Bezug auf die lebenspraktische Umsetzung dieses Anforderungskatalogs gibt das BGG keine Auskunft. Allerdings wird diese Lücke zum Teil durch Normen gefüllt. So reguliert DIN 18040 dreiteilig die genaue Ausformung barrierefreier Baumaßnahmen. Zum Gebrauch der leichten Sprache gibt ein gleichnamiger Verein Auskunft. Neben diesen Anlaufstellen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bei der Planung und Umsetzung von Barrierefreiheit nach Maßgabe des BGG. Das Angebot reicht vom baulichen Zugang bis hin zur barrierefreien Information und Kommunikation. Die Fachstelle steht im Austausch mit Expert*innen der Barrierefreiheit aus dem Bund, aus Ländern, aus Verbänden, Wirtschaft und Gesellschaft.

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