Sonntag, 5. Mai 2024

Die Beauftragten und das Gesetz 

Die Beauftragten der Beauftragten

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Jonas Benecke
Jonas Benecke
Jonas Benecke ist Werkstudent beim Behörden Spiegel und unterstützt die Online Redaktion beim Audio- und Videoschnitt, sowie bei Recherchearbeiten und der Vorbereitung von F4p Beiträgen. In seiner Freizeit produziert er gerne Musik und arbeitet an eigenen Remixes.

Regierungsbeauftragte gelten als wichtige Vertreter*innen der Abgeordneten des Bundestages. Dabei können sie jederzeit und ohne Benennung von Gründen ernannt oder entlassen werden. Weiter reichen die Zugriffsmöglichkeiten der Bundesregierung jedoch oft nicht. Gesetzlich tut sich rund um die Beauftragten ein Vakuum auf. 

Denn die Beauftragten sind alleinig dadurch demokratisch legitimiert, dass sie von der Regierung selbst eingesetzt sind. Weitere gesetzliche Vorgaben und Auflagen gibt es für sie nicht. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass die verantwortlichen Bundesminister*innen rechtlich keinen Einfluss auf die Arbeit der Beauftragten nehmen können. Dies stellt einen klaren Kontrast zur streng geordneten Ministerialbürokratie dar und der Grundsatz der Einheit der Verwaltung verschwimmt, wenn plötzlich Instanzen geschaffen werden, die im Namen der Regierung handeln, sich jedoch rechtlich ihrer Kontrolle entziehen. Auch durch die Tatsache, dass die Beauftragten nur selten oder gar keine Haushaltsmittel zur Realisation ihrer Projekte oder Aufwandsentschädigungen erhalten, kann man nicht mal von einer mittelbaren Ermächtigung durch den Bundestag sprechen. Somit gilt die Vertretung der Beauftragten nach Paragraf 33 auch nur als indirekt und nicht direkt und ist nicht vollends gesetzeskonform. 

Die Bundesregierung ernennt außerdem gerne eigene Abgeordnete zu Beauftragten. Dem Prinzip der Gewaltenteilung, das beinhaltet, dass der Bundestag die Kontrollfunktion über die Bundesregierung hat, kommt diese Praktik jedoch in die Quere. Denn rund 10 Prozent der Abgeordneten gehen regierungsnahen Funktionen, also dem Amt als Beauftragte*r oder parlamentarische*r Staatssekretär*in nach und können somit nicht direkt ihrer Aufgabe der Kontrolle der Bundesregierung nachgehen. Da regelmäßig die Abgeordneten der Regierungsparteien zu Beauftragten gemacht werden, argumentieren und kritisieren viele, dass die Linie der Gewaltenteilung nicht mehr zwischen Parlament und Regierung, sondern Regierungspartei und Opposition verläuft. 

Gibt es Ansätze diese Problematik in den Griff zu bekommen? Ja, und zwar auf Landes- statt Bundesebene! Der bayerische Gesetzgeber verabschiedete bereits 2019 das Bayerische Beauftragtengesetz. Die wesentlichen Punkte des Gesetzes lauten zusammengefasst wie folgt: 

Es gibt eine festgelegte Anzahl an Beauftragten, die ernannt werden dürfen. Diese werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen und ihre Amtszeit endet mit der Legislaturperiode. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Beauftragten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen Tätigkeiten abseits ihrer Beauftragung offenlegen. Alle zwei Jahre bzw. sechs Monate vor Ende einer Legislaturperiode müssen die Beauftragten dem Ministerrat einen Bericht über die eigene Tätigkeit vorlegen. Als Amtsentschädigung beziehen sie festgelegt 2.000 Euro monatlich und ihre Tätigkeit wird als ehrenamtlich gewertet. Zudem erhalten sie eine finanziell und personell angemessene Geschäftsstelle, die auf das nötigste beschränkt ist. 

Mit diesem Modell fährt das Land Bayern bisher gut. Es wäre also durchaus in Betracht zu ziehen, die Kernpunkte dieses Gesetzes in naher Zukunft auch auf Bundesebene zu etablieren, um der gesetzlichen Verwirrung rund um die Beauftragten ein Ende zu setzen. 

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